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   OFH, 10.05.1949 - IV 4/49 U   

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https://dejure.org/1949,2442
OFH, 10.05.1949 - IV 4/49 U (https://dejure.org/1949,2442)
OFH, Entscheidung vom 10.05.1949 - IV 4/49 U (https://dejure.org/1949,2442)
OFH, Entscheidung vom 10. Mai 1949 - IV 4/49 U (https://dejure.org/1949,2442)
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  • zlb.de

    Übersetzungsbüro als Gewerbebetrieb

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Wie die im Gesetz genannten Beispiele zeigen, sind vor allem gelegentliche Tätigkeiten (s. etwa Urteil des Reichsfinanzhofs vom 27. Juli 1938 VI 426/38, RStBl 1938, 843; Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs vom 10. Mai 1949 IV 4/49, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1949 Nr. 32, m.w.N., und Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273) und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen gemeint (Senatsurteil vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 10/00

    1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch bei

    Wie diese Beispiele zeigen, sind unter Einkünften "aus sonstiger selbständiger Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor allem gelegentliche Tätigkeiten (s. etwa Urteil des RFH vom 27. Juli 1938 VI 426/38, RStBl 1938, 843; Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs --OFH-- vom 10. Mai 1949 IV 4/49, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1949 Nr. 32, m.w.N., und Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273) und nur ausnahmsweise auch nachhaltig ausgeübte Betätigungen zu verstehen (Senatsurteil vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306).
  • BFH, 16.03.1951 - IV 197/50 U

    Pflicht zur Gewerbesteuerabgabe für selbständige Berufssportler - Voraussetzungen

    Wie der Reichsfinanzhof und der Oberste Finanzgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so der Oberste Finanzgerichtshof in der Entscheidung IV 4/49 vom 10. Mai 1949, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1950 S. 332, ausgesprochen haben, sind als ähnliche Berufe im Sinne des § 18 Absatz 1 Ziffer 1 EStG nur solche Berufe anzusehen, die einem bestimmten der im Gesetz aufgeführten Berufe ähnlich sind.

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs hat § 18 Absatz 1 Ziffer 3 EStG in erster Linie mehr gelegentliche Tätigkeiten im Auge (s. Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 4/49 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.03.1952 - IV 131/51 U

    Der Beruf als Bildberichterstatter als Gewerbe - Gewerbesteuerpflichtige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940, RStBl. 1941 S. 179, sowie das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 4/49 vom 10. Mai 1949, Steuerrechtskartei Rechtsspruch 2 zu § 18 EStG = Finanzrundschau 1949 S. 166 Rechtsspruch 60) ist es nicht angängig, der Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen und alle Berufe, die unter den so gewonnenen allgemeinen Grundsatz fallen würden, als freiberufliche anzusehen.
  • BFH, 26.05.1955 - IV 608/53 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Schaufenstergestaltern - Vergleichbarkeit mit den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1941 S. 179, sowie das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 4/49 vom 10. Mai 1949, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 2 zu § 18 EStG) ist es nicht angängig, der Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen und alle Berufe, die unter den so gewonnenen allgemeinen Grundsatz fallen würden, als freiberufliche anzusehen.
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